Präambel
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck
§ 3 Vermögen und Geschäftsjahr
§ 4
Rechte der Zuwender
§ 5 Organe
§ 6
Stiftungsvorstand
§ 7 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
§ 8 Einberufung, Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung des
Stiftungsvorstandes
§ 9 Stiftungsversammlung
§ 10 Aufgaben der Stiftungsversammlung und Beschlußfassung
§ 11 Beiräte
§ 12 Satzungsänderung
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung,
Auflösung
§ 13 Rechte und Pflichten der durch die Stiftung Begünstigten
§ 14 Vermögensanfall

Präambel
Die Bürgerstiftung Kiel ist eine unabhängige, autonom
handelnde, gemeinnützige und mildtätige Stiftung
von Bürgern für Bürger. Sie engagiert sich nachhaltig
und dauerhaft für das Gemeinwesen in Kiel und im Kieler
Umland. Sie unterstützt mit ihrer Arbeit bürgerschaftliches
Engagement. Die Bürgerstiftung Kiel wirkt in einem breiten
Spektrum des städtischen und regionalen Lebens, dessen
Förderung für sie im Vordergrund steht. Die Bürgerstiftung
Kiel baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie
allen Bürgerinnen und Bürgern ebenso wie allen Unternehmen,
die sich ihrer Stadt und Region verbunden fühlen und die
Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit einer Zustiftung.
Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen
und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten
Zwecke verfolgen. Sie gibt den Bürgerinnen und Bürgern
Gelegenheit, sich ehrenamtlich in der Bürgerstiftung und
in den von ihr unterstützten Projekten zu engagieren.
Die Stiftung ist offen für alle Formen der Zusammenarbeit
mit bereits bestehenden Stiftungen und Vereinen mit dem Ziel
einer koordinierten Verwendung von vorhandenem Stiftungs- und
Spendenkapital für Kiel und das Kieler Umland.  § 1
Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen „Bürgerstiftung
Kiel“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts und hat ihren Sitz in Kiel. Sie unterliegt der Stiftungsaufsicht
des Landes Schleswig-Holstein.

§ 2 Zweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kultur,
Wissenschaft und Bildung sowie des Denkmal- und Landschaftsschutzes
in der Stadtregion Kiel. Des weiteren ist Zweck der Stiftung
die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne
des § 53 Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die
Durchführung von Maßnahmen
a) zur Bewahrung, Wiederherrichtung und Kennzeichnung von Baudenkmälern
und Erinnerungsstätten,
b) zur Gestaltung und Pflege öffentlicher Grünanlagen,
c) zur Erweiterung des kulturellen Angebots in den Stadtteilen
und Nachbargemeinden,
d) zur Erforschung und Darstellung der Landes- und Stadtgeschichte
und
e) zur Stärkung von Bildungseinrichtungen.
Des weiteren wird der Stiftungszweck verwirklicht durch die
Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte
Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts.
(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Vermögen und Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Wertpapieren
im Gesamtwert von rund 500.000 DM zum Zeitpunkt der Genehmigung.
Eine genaue Aufstellung über die der Stiftung gewidmeten
Vermögenswerte ist als Anlage beigefügt.
(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen
des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter
(Spenden).
(3) Mittel der Stiftung werden nur für den satzungsmäßigen
Zweck verwendet. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln der Stiftung.
(4) Freie Rücklagen dürfen nur gebildet werden,
soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts
dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen
und Zuwendungen Dritter, die nach dem Willen des Zuwendenden
zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind,
dem Stiftungsvermögen zuführen.
(5) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt.
(6) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit Erteilung der Genehmigung
beginnt und am 31. Dezember desselben Kalenderjahres endet.

§ 4 Rechte der Zuwender
(1) Zuwender, die der Bürgerstiftung Kiel Vermögenswerte
zukommen lassen, werden von der Stiftung auf Wunsch in angemessener
Form in der Öffentlichkeit benannt.
(2) Zuwender sind Dritte, die der Stiftung für den Stiftungszweck
Geldbeträge oder sonstiges Vermögen spenden (Spender)
sowie solche, nach deren Willen der zur Verfügung gestellte
Geldbetrag oder Vermögensbestandteil dem Stiftungsvermögen
zugeführt werden soll (Zustifter).
(3) Inhalt, Umfang und Form der Benennung werden durch den
Vorstand im Einzelfall oder durch die Geschäftsordnung
bestimmt. In Betracht kommen Spenderlisten, Mitgliedsplaketten,
Gedenktafeln, die Bekanntgabe in der Tagespresse, die Bezeichnung
einer Unterstiftung nach dem Zustifter und andere geeignete
Maßnahmen. Wünsche der Zuwender werden berücksichtigt.

§ 5 Organe
(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
(2) Ihm ist als beratende Vertretung der Stifter und Spender
die Stiftungsversammlung zur Seite gestellt.

§ 6 Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Der jeweils
amtierende Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Kiel
gehört dem Stiftungsvorstand als viertes Mitglied mit
beratender Stimme an.
(2) Der erste Vorstand wird von den Stiftern anläßlich
des Stiftungsgeschäftes bestimmt. Die stimmberechtigten
Mitglieder gehören dem Vorstand unbefristet an. Wenn ein
stimm-berechtigtes Mitglied des Stiftungsvorstandes ausscheidet,
ergänzen sich die im Amt verbleibenden Vorstandsmitglieder
durch Zuwahl.
(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann auf eigenen
Wunsch vom Amt zurücktreten oder aus wichtigem Grund,
auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen
Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
abberufen werden. In diesem Fall ist auch das beratende Mitglied
stimmberechtigt. Das betroffene Mitglied darf bei der Abstimmung
nicht zugegen sein, hat jedoch Anspruch auf Gehör.
(4)
Nach jeder Zuwahl wählt der Stiftungsvorstand mit
der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder aus seiner
Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. (5)
Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich
für
die Stiftung tätig. Notwendige Auslagen, die
ihnen durch die Tätigkeit für die Stiftung entstanden
sind, können erstattet werden.
(6) Der Stiftungsvorstand
kann sich in Abstimmung mit der Stiftungsversammlung eine
Geschäftsordnung geben. 
§ 7
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige
Erfüllung des Stiftungs-zwecks zu sorgen. Er führt
die Geschäfte der Stiftung und kann Hilfspersonen mit
der Wahrnehmung von satzungsgemäßen Aufgaben beauftragen.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
und außergerichtlich mit mindestens zweien seiner Mitglieder.
Ein dem Stiftungsvorstand mit beratender Stimme angehörendes
Mitglied ist zur Vertretung der Stiftung nicht befugt.
(3) Vor Beginn eines Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand
einen Wirtschaftsplan, der die zu erwartenden Einnahmen und
Ausgaben enthält. Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss
des Geschäftsjahres erstellt der Stiftungsvorstand eine
Jahres-abrechnung mit einer Vermögensübersicht und
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
(4) Der Stiftungsvorstand führt das Verzeichnis der Mitglieder
der Stiftungsversammlung.

§
8
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung
mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen. Die Ladungsfrist
beträgt mindestens vierzehn Tage; sie kann im Einvernehmen
aller Vorstandsmitglieder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand
ist auch einzuberufen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied
es verlangt; der Beratungspunkt ist anzugeben.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand beschließt, außer in den Fällen
der §§ 6 Abs. 4 und 12 Abs. 1, mit der Mehrheit seiner
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Stiftungsvorstand kann einen Beschluss auch fassen, wenn
alle stimmberechtigten Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich
erteilen (Umlaufverfahren). Schriftliche Übermittlung
durch Telekommunikation ist zulässig.
(4) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine
Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und
einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Abwesende Vorstands-mitglieder
werden von den Beschlüssen in Kenntnis gesetzt. Alle Beschlüsse
des Vorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens
der Stiftung aufzubewahren.

§ 9 Stiftungsversammlung
(1) Jede natürliche oder juristische Person, die der
Stiftung Zuwendungen nach § 4 Abs. 2 dieser Satzung erteilt,
kann Mitglied in der Stiftungsversammlung werden, es sei denn,
die Mitgliedschaft wird abgelehnt. Erfolgt die Zuwendung auf
Grund einer Verfügung von Todes wegen, kann eine vom Erblasser
testamentarisch bestimmte Person Mitglied der Stiftungsversammlung
werden.
(2) Die Dauer der Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung
ist abhängig von der Höhe der Zuwendung. Sie besteht
a) auf 2 Jahre bei einer Zuwendung ab 5.000 DM oder 2.500
Euro,
b) auf 5 Jahre bei einer Zuwendung ab 10.000 DM oder 5.000
Euro,
c) auf 10 Jahre bei einer Zuwendung ab 50.000 DM oder 25.000
Euro,
d) auf Lebenszeit, bei juristischen Personen auf 10 Jahre,
bei einer Zuwendung ab 200.000 DM oder 100.000 Euro.
Die Mitgliedschaft in der Stiftungsversammlung beginnt mit
dem dritten auf die Einzahlung folgenden Monat. Maßgebend
für die Berechnung ist dabei der Tag der Buchung der Einzahlung
auf dem Konto der Stiftung.
(3) Die Stiftungsversammlung wählt aus ihrer Mitte mit
der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Dauer der Amtszeit
wird von der Stiftungsversammlung bestimmt. Der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich
Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein.
(4) Ein Mitglied der Stiftungsversammlung kann von den übrigen
Mitgliedern aus wichtigem Grund aus der Versammlung ausgeschlossen
werden, insbesondere wenn es nachhaltig gegen die Interessen
der Stiftung verstößt. Im übrigen endet die
Mitgliedschaft, außer durch Tod, durch Ablauf der Amtszeit
oder durch den Austritt aus der Versammlung, der schriftlich
und ausdrücklich gegenüber dem Stiftungsvorstand
zu erklären ist.
(5) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung sind ehrenamtlich
für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen
Auslagen, die durch die Tätigkeit für die Stiftung
entstanden sind, ersetzt werden.
(6) Die Stiftungsversammlung kann sich in Abstimmung mit dem
Stiftungsvorstand eine Geschäftsordnung geben.

§
10
Aufgaben der Stiftungsversammlung und Beschlußfassung
(1) Die Stiftungsversammlung hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand
bei der Erfüllung des Satzungszwecks zu unterstützen.
Ihre Mitglieder treten öffentlich für die Ziele der
Bürgerstiftung ein und geben dem Stiftungsvorstand Anregungen
für seine Arbeit.
(2) Die Stiftungsversammlung kann vom Stiftungsvorstand jederzeit
Auskünfte über die Geschäftstätigkeit der
Stiftung verlangen. Sie ist über die Verwendung der Stiftungsmittel
zu unterrichten. Der jährliche Rechenschaftsbericht ist
der Stiftungsversammlung vorzulegen.
(3) Die Stiftungsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens
aber einmal jährlich, auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden,
zusammen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens vier Wochen;
die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben. Die Stiftungsversammlung
ist auch einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Stiftungsversammlung
oder der Stiftungsvorstand es verlangt; sie haben den Beratungspunkt
anzugeben.
(4) Die Stiftungsversammlung beschließt mit der Mehrheit
ihrer anwesenden Mitglieder. Sie kann einen Beschluss auch
fassen, wenn die Mehrheit aller Mitglieder ihre Zustimmung
schriftlich erteilt (Umlaufverfahren). Schriftliche Übermittlung
durch Telekommunikation ist zulässig.
(5) Über die von der Stiftungsversammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Alle Beschlüsse
der Stiftungsversammlung sind zu sammeln und während des
Bestehens der Stiftung aufzubewahren.

§
11
Beiräte
Der Stiftungsvorstand kann Beiräte berufen, die ihn bei
der Erfüllung des Stiftungszwecks beraten.

§
12 Satzungsänderung -
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung,
Auflösung
(1) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen
der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes sowie
der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen
Behörde. Entsprechendes gilt für Beschlüsse über
eine Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung oder Auflösung
der Stiftung. Zu Lebzeiten der Stifter ist auch deren Zustimmung
einzuholen. Sie gilt als erteilt, wenn die Stifter sie nicht
binnen einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung schriftlich
ablehnen oder wenn sie unbekannten Aufenthaltes sind.
(2) Im übrigen gelten für die Satzungsänderung,
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung und Auflösung die
Bestimmungen des Gesetzes über rechtsfähige Stiftungen
des bürgerlichen Rechts in der jeweils gültigen Fassung.

§
13 Rechte und Pflichten der durch die Stiftung Begünstigten
(1) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht
nicht. Bei der Mittelzuteilung ist der Stiftungsvorstand nur
an die gesetzlichen Bestimmungen und an diese Satzung gebunden.
(2) Der Empfänger von Stiftungsmitteln ist zu verpflichten, über
deren genaue Verwendung Rechenschaft abzulegen.

§
14 Vermögensanfall
Im Fall der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder
bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen an die Landeshauptstadt Kiel, die es ausschließlich
und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne
der Abgabenordnung zu verwenden hat.
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